Informationen für Nautiker
Ankunft von ausländischen Yachten und Booten, die für Sport und Freizeit in der Republik Kroatien bestimmt sind, und deren Aufenthalt in der Republik kroatien

1. Reisedokumente
1.1. Ankunft vom Meer/Land
Der Kapitän eines Schiffes, das auf dem Seeweg in die Republik Kroatien einläuft, ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Gebühren für die Schifffahrtssicherheit und die Verhütung der Meeresverschmutzung sowie die Kurtaxe zu zahlen, und den Aufenthalt von ausländischen Staatsbürgern auf dem Schiff (wenn sie tatsächlich auf dem Schiff untergebracht sind) gemäß Sondervorschriften anzumelden. Es ist wichtig, Ankünfte aus Schengen-Ländern und anderen Ländern zu unterscheiden.
Personen an Bord eines Sport- und Freizeitschiffes, die von einem Hafen in einem Mitgliedsstaat des Schengen-Raums ankommen oder abfahren, unterliegen keiner Grenzkontrolle und dürfen einen anderen Hafen, der nicht als Grenzübergang gilt, betreten.
Ein aus einem Drittstaat kommendes Schiff darf nur in einen Hafen einlaufen, in dem sich ein internationaler Grenzübergang für den Personenseeverkehr befindet. In Ausnahmefällen kann ein Sport- und Freizeitschiff einen Hafen anlaufen, der kein Grenzübergang ist. Diese Ausnahme ist auf außergewöhnliche Umstände beschränkt, einschließlich höherer Gewalt, zum Beispiel extreme Wetterbedingungen, dringende medizinische Probleme, Maschinenausfall oder andere technische Probleme, Beteiligung an SAR-Operationen.
Wenn es sich um eine erneute Anmeldung handelt, kann sie auch über den Link enautika.pomorstvo.hr durchgeführt und bezahlt werden. Die Gebührenhöhe berechnet sich nach der Länge des Schiffes und der Motorleistung und wird für ein Kalenderjahr unabhängig von der Zeit der Schifffahrt im Küstenmeer und in den Binnengewässern der Republik Kroatien gezahlt.
1.2. Gebühren für Schifffahrtssicherheit und Verhütung der Meeresverschmutzung
Die Gebühren werden für ein Kalenderjahr unabhängig von der Zeit der Schifffahrt in der Republik Kroatien gezahlt.
Als Nachweis der Gebührenzahlung wird bei der Registrierung der Yacht oder des Bootes eine Bescheinigung über die Gebührenzahlung ausgestellt.
Die Höhe dieser Gebühr hängt von der Länge und der Gesamtleistung der Antriebsvorrichtungen des Schiffes ab.
Höhe der Gebühr für sonstige Wasserfahrzeuge mit einer Länge über 12 Metern:
Höhe der Gebühr für sonstige Wasserfahrzeuge mit einer Länge von 12 Metern oder weniger:
* Die Gesamtleistung der Antriebseinrichtungen (P) ist die Gesamtleistung der Antriebseinrichtungen, ausgedrückt in Kilowatt (kW). ** Die Länge (L) gibt die Länge des Schiffs in Metern an.
Nach der Berechnung des Gebührenbetrags nach der Formel für HRK ist es notwendig, ihn in EUR umzurechnen (1 EUR = 7,53450 HRK).
1.3. Gebühr für Kurtaxe
Der Besitzer oder Benutzer des Schiffs zahlt die Kurtaxe für sich und alle Personen, die auf diesem Schiff übernachten, pauschal oder pro Nacht. Als Schiff in diesem Sinne gilt jedes Wasserfahrzeug mit einer Länge von mehr als 7 m und eingebauten Kojen, das dem Urlaub, der Erholung oder der Kreuzfahrt dient und kein Wasserfahrzeug des nautischen Tourismus ist. Die Bootsfahrer zahlen einen Pauschalbetrag der Kurtaxe vor der Abfahrt des Schiffes über das Portal zur Erhebung der Kurtaxe https://nautika.evisitor.hr, wenn sie auf dem Schiff bleiben und die Nacht in Häfen des nautischen Tourismus oder an einem nautischen Liegeplatz des Hafens, der für den öffentlichen Verkehr geöffnet ist, verbringen. Nach Zahlung der Kurtaxe wird eine Zahlungsbestätigung an die E-Mail-Adresse gesendet, mit der bestätigt wird, dass die Kurtaxe pauschal oder pro Nacht bezahlt wurde. Die Rechnung/Bestätigung über die bezahlte Kurtaxe muss immer auf dem Schiff verfügbar sein und der Kapitän des Schiffes ist verpflichtet, sie auf Verlangen einer bevollmächtigten Person vorzulegen. Die Höhe der pauschalen Kurtaxe für Bootsfahrer richtet sich nach der Schiffslänge und dem Zeitraum, für den die Bootsfahrer die Kurtaxe beziehen. Die Höhe der Kurtaxe erfahren Sie unter: https://nautika.evisitor.hr/cjenik/
1.4. Vollmacht für Schiffsbenutzer
Ein Schiff, das einer natürlichen Person oder natürlichen Personen gehört, und in der Republik Kroatien fährt, kann während der Schifffahrt vom Schiffsbesitzer, seinen unmittelbaren Familienangehörigen und von schriftlich vom Schiffsbesitzer bevollmächtigten Personen besetzt werden. Die Unterschrift des Besitzers auf der schriftlichen Vollmacht muss von einer in- oder ausländischen zuständigen Behörde beglaubigt werden.
Auf einem in der Republik Kroatien fahrenden Schiff einer juristischen Person, können sich während der Fahrt Personen aufhalten, die aufgrund einer schriftlichen Vollmacht zur Nutzung des Schiffes berechtigt sind. Der Text der Vollmacht muss Folgendes enthalten: Vor- und Nachnamen der verantwortlichen Person der juristischen Person, die die Vollmacht unterzeichnet und mit dem Firmenstempel verifiziert hat, Nutzungsdauer des Schiffes, für das die Vollmacht gilt, Vor- und Nachnamen des Schiffsführers, wenn das Schiff nicht über eine fest angestellte Besatzung verfügt sowie die Namen aller Personen, die sich während der Gültigkeitsdauer der Vollmacht auf dem Schiff aufhalten werden.

2. Dokumente auf dem Schiff
Auf dem in der Republik Kroatien fahrenden Schiff müssen zu Überprüfungszwecken folgende Originaldokumente vorhanden sein:
- Nachweis, dass alle Gebühren bezahlt wurden
- Nachweis, dass das Schiff seetüchtig ist
- Nachweis, dass der Schiffsführer in der Lage ist, das Schiff gemäß den nationalen Vorschriften des Landes, dessen Flagge auf dem Schiff ausgehängt ist, d. h. gemäß den Vorschriften der Republik Kroatien, zu steuern
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Schäden, die Dritten zugefügt werden können
- Nachweis des Eigentums oder der Bevollmächtigung zur Nutzung des Schiffes.

3. Fahrerlaubnisse für Boote und Yachten
Um Boote und Yachten zu fahren und zu steuern, muss eine Person gemäß den Vorschriften des Landes, unter dessen Flagge das Boot oder die Yacht fährt, qualifiziert sein, und wenn im Ursprungsland keine Qualifikation für das Führen von Booten vorgeschrieben ist, gelten die kroatischen Vorschriften. Eine Person, die ein Boot oder eine Yacht mit kroatischer Staatsangehörigkeit steuert, muss je nach Kategorie des Bootes und/oder der Yacht im Besitz eines Befähigungsnachweises als Bootsführer bzw. als Yachtkapitän sein oder eines Dokuments/Genehmigung für das Steuern von Booten und Yachten, ausgestellt von den zuständigen ausländischen Behörden und anerkannt vom Kroatischen Ministerium für Meer, Verkehr und Infrastruktur. Die Liste der anerkannten ausländischen Dokumente/Genehmigungen ist auf der Website des besagten Ministeriums zu finden:
http://www.mppi.hr/UserDocsImages/27.04.2018-TABLICA%20(2)MoU.pdf

4. Auslaufen von Schiffen aus der Republik kroatien
Vor dem Auslaufen aus der Republik Kroatien ist der Kapitän des Schiffes verpflichtet:
- sich einer Grenzkontrolle unterzuziehen, falls er dazu verpflichtet ist
- die Liste der Besatzung und der Passagiere auf dem Schiff im Büro des Hafenmeisters oder des Hafenamts zu beglaubigen.
Nach der Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen ist der Kapitän des Schiffes verpflichtet, die inneren Meeresgewässer und das Küstenmeer der Republik Kroatien auf dem kürzesten Weg zu verlassen.
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5. Einreise und Aufenthalt von bürgern der mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
Bürger der EWR-Mitgliedstaaten können in die Republik Kroatien einreisen, wenn:
- sie über ein gültiges Reisedokument oder einen Personalausweis verfügen
- sie kein Einreise- und Aufenthaltsverbot haben
- sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder öffentliche Gesundheit darstellen.
Die Bürger der EWR-Mitgliedstaaten können ohne Visum oder Aufenthaltserlaubnis in die Republik Kroatien einreisen und sich bis zu drei Monate ab dem Tag der Einreise in der Republik Kroatien aufhalten, wenn sie über ein gültiges Reisedokument oder einen gültigen Personalausweis verfügen.
Von der Meldepflicht für einen kurzfristigen (touristischen) Aufenthalt ausgenommen sind:
- Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Ein Bürger eines EWR-Mitgliedstaates, der beabsichtigt, sich länger als drei Monate in der Republik Kroatien aufzuhalten, ist verpflichtet, spätestens acht Tage nach dem Ablauf der drei Monate den vorübergehenden Aufenthalt bei der zuständigen Polizeibehörde bzw. Polizeidienststelle des Wohnortes zu melden (während sein Familienmitglied, das kein Staatsbürger eines EWR-Mitgliedstaates ist, eine Aufenthaltskarte beantragen muss).

6. Unterkunftanmeldung von Drittstaatsangehörigen für einen kurzfristigen Aufenthalt in Kroatien
Die Anmeldung eines Drittstaatsangehörigen, der auf einem Schiff untergebracht werden soll, erfolgt bei der Polizeibehörde oder der Polizeidienststelle:
- die zuständig ist für die Kontrolle des Überschreitens der Staatsgrenze in dem Hafen, in dem die Grenzkontrolle durchgeführt wird, wenn ein Drittstaatsangehöriger mit einem Schiff einreist, auf dem er untergebracht wird
- nach dem Ort der Einschiffung des Drittstaatsangehörigen.
Juristische und natürliche Personen, die Liegeplatzdienste im Hafen des nautischen Tourismus anbieten, sind dazu verpflichtet, wenn ein Drittstaatenangehöriger zum ersten Mal auf einem Schiff ankommt, auf dem er untergebracht werden soll, seinen Aufenthalt bei der Polizeibehörde oder der Polizeidienststelle innerhalb eines Tages zu melden, sowie jede nachfolgende juristische und natürliche Person, die für dieselbe Person Liegeplatzdienste im Hafen des nautischen Tourismus erbringt.
Wenn die Unterbringung eines Drittstaatsangehörigen nicht in der beschriebenen Weise erfolgen kann, ist der Drittstaatsangehörige bei einem kurzfristigen (touristischen) Aufenthalt verpflichtet, seine Unterkunft innerhalb von zwei Tagen nach der Einreise nach Kroatien, bzw. nach dem Wechsel der Unterkunft, anzumelden.
In diesem Fall wird der kurzfristige (touristische) Aufenthalt bei der Polizeibehörde oder der für den Aufenthaltsort des Drittstaatsangehörigen zuständigen Polizeidienststelle gemeldet, die Anmeldung kann aber auch beim Tourismusverband erfolgen.
Das Meldeformular der Unterkunftsadresse (Formular 16a) ist erhältlich unter:
Seeleute, die sich an Bord eines Schiffes eines fremden Staates befinden und als Besatzungsmitglieder auf dem Schiff registriert sind, sind nicht verpflichtet, einen kurzfristigen Aufenthalt zu melden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Polizeibehörde oder Polizedienststelle.

7. Zoll- und Steuerstatus ausländischer Boote und Yachten
Jedes Schiff, das in das Zollgebiet der EU einfährt, kann einer Zollkontrolle unterzogen werden.
Für die Durchführung von Zollkontrollmaßnahmen und Zollverfahren ist es wichtig, den zollrechtlichen Status des Schiffes festzustellen. Daher wird Besitzern und Benutzern von Schiffen, die den Status als Unionsware haben, empfohlen, Dokumente auf dem Schiff zu haben, die den Status der Unionswaren belegen können.
Das Eigentum, die Eintragung in das Schiffsregister eines EU-Landes und die Flagge, unter der das Schiff fährt, sind kein Beweis dafür, dass das Schiff den zollrechtlichen Status als Unionsware hat.
Der zollrechtliche Status als Unionsware für ein Schiff kann durch eines der folgenden Dokumente nachgewiesen werden:
- Dokument T2L oder
- Originalrechnung oder
- Bescheinigung der Steuerbehörde oder ein anderes verfügbares Dokument über die gezahlte Mehrwertsteuer.
Schiffe, die nicht den zollrechtlichen Status als Unionsware haben, können in das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr übergeführt werden und in diesem Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des Zollrechts der Union bleiben. Die vorübergehende Einfuhr wird genehmigt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- die Schiffe sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen von Personen mit Geschäftssitz außerhalb dieses Gebiets registriert;
- sie werden von einer Person mit Geschäftssitz außerhalb des Zollgebiets der Union verwendet.
Weitere Informationen zu den Maßnahmen der Zollkontrolle bei Freizeitschiffen und der Genehmigung des Verfahrens der vorübergehenden Einfuhr finden Sie auf der Website der Zollverwaltung

8. Sicherheit auf dem Meer
In der Republik Kroatien gibt es einen Such- und Rettungsdienst auf dem Meer, der vom Nationalen Zentrum für die Such- und Rettungskoordinierung auf dem Meer - MRCC Rijeka organisiert wird, und der 24 Stunden am Tag auf Abruf bereitsteht.
Rufen Sie bei einem Unfall oder einer Panne auf dem Meer die 195 an, die kostenlose Telefonnummer des Such- und Rettungsdienstes auf dem Meer, die aus dem Festnetz oder Mobilfunknetz erreichbar ist. Sie können auch über den UKW-Seefunkkanal 16 oder über die einheitliche europäische Nummer für Notdienste 112 Hilfe anfordern, die den Anruf an die MRCC Rijeka weiterleiten werden.
Benutzer der mehrsprachigen kostenlosen mobilen App für Smartphones „Nautical Information Service (nIS)“ des Ministeriums für Meer, Verkehr und Infrastruktur können im Falle eines Unfalls oder einer Panne auf dem Meer die kostenlose Telefonnummer 195 mit automatischer Zustellung des Standortes des Anrufers wählen, was die Suchzeit der Verunglückten erheblich verkürzt.
Yachten und Boote müssen in einem Abstand von mehr als 50 m von der Begrenzung eines eingerichteten Badebereichs oder 150 m vom Ufer des Naturbadebereichs fahren.
Motorboote und Boote mit Jetantrieb (Scooter, Jetski, Hovercraft usw.) dürfen nur in Gebieten fahren, in denen dies erlaubt ist und nicht näher als 300 m zum Ufer.
Im Bereich bis zu 150 m von der Küste müssen alle Fahrzeuge mit besonderer Vorsicht und einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 5 Knoten fahren, und im Bereich von 150 m bis 300 m von der Küste müssen alle Fahrzeuge mit besonderer Vorsicht und einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 Knoten fahren.
Zum Schutz des eigenen Lebens und des Lebens anderer Teilnehmer am Seeverkehr sowie zur Wahrung des eigenen und fremden Eigentums müssen Seeleute:
- regelmäßige und außerordentliche meteorologische Berichte verfolgen
- die vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten im Küstenbereich einhalten
- regelmäßig die Funktionsfähigkeit des Schiffes und der Ausrüstung sowie die ausreichende Menge an Kraftstoff und Trinkwasser überprüfen
- das Schiff nicht unter dem Einfluss von Alkohol und anderen Opiaten steuern
- das Schiff nicht weiter von der Küste wegbewegen, als es für das jeweilige Schiff zulässig ist
- das Schiff nicht über die festgelegte Grenze für die maximale Passagierzahl beladen
- offizielle Seekarten für die Schifffahrt und Publikationen verwenden
- die offizielle mobile App „Nautical Information Service (nIS)“ des Ministeriums für Meer, Verkehr und Infrastruktur verwenden, die aktuelle Informationen beinhaltet, die für eine sichere Navigation wichtig und rund um die Uhr verfügbar sind. Im Falle eines Unfalls rufen Sie sofort die gebührenfreie Nummer 195 des Such- und Rettungsdienstes auf dem Meer des MRCC Rijeka an.